ᐅ Unternehmer (§ 14 BGB): Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de (2025)

Inhaltsverzeichnis

  • Rechtsfähige Personengesellschaft
  • Produktionsfaktoren
  • Allgemeindefinition der Unternehmensleistung
  • Der Begriff des Einzelunternehmers
  • Der Anteilseigner als Unternehmer
  • Der Begriff des Unternehmers im BGB
  • Der Unternehmer im Werkvertrag
  • Der Unternehmer nach dem HGB
  • Der Unternehmer im Steuerrecht
  • Der Unternehmer im E-Commerce
  • Der Unternehmer im Verbraucherrecht – Informationspflichten und Widerrufsrecht

ᐅ Unternehmer (§ 14 BGB): Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de (1)
Unternehmer § 14 BGB (© redaktion93/ Fotolia.com)

Der Unternehmer definiert sich als juristische oder auch natürliche Person, auch eine rechtsfähige Personengesellschaft. Er übt eine selbstständige oder auch gewerbliche Tätigkeit aus, handelt in diesem Sinne bei Abschlüssen von Rechtsgeschäften.

Rechtsfähige Personengesellschaft

Als rechtsfähige Personengesellschaft versteht man eine Gesellschaft, welche die Fähigkeit hat, Verbindlichkeiten einzugehen als ebenso Rechte käuflich zu erwerben. Ein Unternehmer wird auch sein, wer zusammen mit anderen Unternehmern ein Unternehmen betreibt. Ein Unternehmer wird, anders als der Manager, immer auch Eigenkapitalgeber sein.

Das Wort stammt aus dem 18. Jahrhundert und ist eine Übersetzung des englischen Wortes 'under-taker'. Die eigentliche Bedeutung der Begrifflichkeit des Unternehmers untersuchen Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre, doch auch Soziologie und Rechtslehre befassen sich mit einer Definition, wobei diese sehr differenziert ausfallen.

Das liegt daran, dass gewisse Charakteristika eine andere wesentliche Bedeutung haben, je nachdem, von welchem Fachgebiet, beispielsweise die Steuerrechtsgebung oder das Sozialrecht, aus die Sache betrachtet wird. In der Volkswirtschaftslehre gilt die unternehmerische Leistung als einer der Produktionsfaktoren. Mit den allgemein bekannten Faktoren Kapital, Arbeit und Boden ist es nicht möglich, ein Produkt herzustellen. Dazu benötigt man den Unternehmer. Er investiert seine kombinierende und dispositive Leistung, ermöglicht so Produktion und Vertrieb.

Produktionsfaktoren

Zu den Produktionsfaktoren äußert sich schon 1845, zu Beginn der Industrialisierung in Europa, Jean-Baptiste Say.

'Der Unternehmer erscheint als der Hauptagent der Produktion, als derjenige, der das Gebilde, das die Unternehmung darstellt, in den Markt, den volkswirtschaftlichen Gesamtprozess, einordnet' - Guido Turin: Der Begriff des Unternehmers. 1947, S. 46

Die betriebswirtschaftliche Sicht zeichnet den Unternehmer ein wenig martialischer. Der Unternehmer wird hier aus dem Blickwinkel dessen beschrieben, der die unternehmerischen Funktionen erkennt. So ist der Unternehmer ein Mensch, der nach einem eigenen Wirtschaftsplan in selbstständiger und eigenverantwortlicher Weise auf seine eigene Gefahr hin ein Unternehmen leitet und im besten Fall zum Erfolg führt. Ihm werden also Planungsfähigkeiten, eine gewisse Wagnis, Leitungs-Weisungsbefugnis als auch Selbständigkeit sowie Organisationsfähigkeit zugesprochen.

Allgemeindefinition der Unternehmensleistung

Die unternehmerische Leistung kann als schöpferische Leistungbezeichnet werden, um neue Faktoren der Produktion durchzusetzen. Sie ist grundsätzlich mit Risikoeinsatz verbunden, birgt aber auch Verantwortung gegenüber beschäftigten Personen. Sie ist letztlich das Wissen über die Möglichkeiten, das Leistengefüge der Wirtschaft zu tangieren, so einen Erwerbswirtschaftsplan auszuführen. Dabei ist das Risiko des Scheiterns in Kauf zu nehmen.

Der Begriff des Einzelunternehmers

Der Einzelunternehmer wird den Verlust des Unternehmens, das unternehmerische Risiko, alleine tragen, denn seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ist selbstständig. Ob er Firmenvermögen zu Privatvermögen umwandelt, das bleibt alleine ihm überlassen. Er stellt die finanziellen Mittel selbst zur Verfügung und ist alleinverantwortlich für die Entscheidungen, die er trifft. Er wird mit seinem gesamten Vermögen, will meinen Betriebs- und Privatvermögen, für eventuelle Verbindlichkeiten seines Unternehmens einstehen müssen.

Der Anteilseigner als Unternehmer

Gemäß dem § 2 MitbestG des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitgeber, dem Mitbestimmungsgesetz, verstehen sich als Anteileigner zum Beispiel die Gesellschafter von GmbHs, auch Gewerke von bergrechtlichen Gewerkschaften, die über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, sowie Kommanditaktionäre von Kommanditgesellschaften und ebenfalls die Genossen von Erwerbsgenossenschaften, schließlich die Aktionäre von Aktiengesellschaften. Ein Anteilseigner wird erst mit einer sogenannten 'qualifizierten Kapitalbeteiligung' zum Unternehmer avancieren. Dazu muss er eine Mehrheit von über 75 Prozent am Kapital innehaben. So erst ist ihm unternehmerisches Handeln nachzusagen.

Der Begriff des Unternehmers im BGB

Im Paragraph 14 Absatz 1 BGB des Bürgerlichen Gesetzbuches ist niedergeschrieben:

'Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.'

Dazu gehören ebenfalls beispielsweise Architekten oder Steuerberater, die selbstständig sind. Tätigen sie Rechtsgeschäfte, dann müssen sie dies in 'Ausübung ihrer Tätigkeit' tun, ansonsten sind sie herkömmliche Verbraucher, Konsumenten. Die Eigenschaft des Unternehmers erweist sich wichtig im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz gemäß den ALGs, weiter im Verlauf des Verbrauchsgüterkaufes und ebenso beim Verbraucherdarlehensvertrag.

Der Unternehmer im Werkvertrag

Der Werkvertrag ist im § 631 BGB des Bürgerlichen Gesetzbuches definiert. Mit einem solchen Vertrag wird sich der Unternehmer verpflichten, ein bestimmtes Produkt, ein 'Werk' eben, herzustellen. Der Besteller muss den Preis für die erbrachte Leistung gemäß dem Vertrag erbringen, will heißen, er hat zu zahlen. Dabei kann die Vertragssache, der Erfolg, der werksvertraglich herbeizuführen ist, eine Dienstleistung sein, eine Arbeit, die Herstellung und ebenso Veränderung einer Sache. Dieser Unternehmerbegriff unterscheidet sich grundlegend von dem im BGB beschriebenen. Ein Totalunternehmer wird im Baugewerbe beispielsweise jemand genannt, der neben den Bauleistungen zudem die Planung übernimmt.

Der Unternehmer nach dem HGB

Das Rechtssubjekt, das durch die Rechtsnorm des Handelsgesetzbuches angesprochen wird, der sogenannte 'Normadressat', ist nur der gewerbliche Unternehmer, nicht jedoch Kleingewerbetreibende oder Freiberufliche. So kann man also sagen, dass im Sinne des Handelsgesetzbuches hier nicht jeder Unternehmer Kaufmann ist, wohl aber jeder Kaufmann ebenso Unternehmer. Als Unternehmer werden also durchaus auch Kleingewerbetreibende und Freiberufler bezeichnet. Bei Kleingewerbetreibenden ist zudem die Betriebsgröße ausschlaggebend. Der § 84 Absatz 1 HGB beschreibt einen Unternehmer als den, der einen Handelsvertreter laufend die Order erteilt, Geschäfte abzuschließen oder zu vermitteln.

Der Unternehmer im Steuerrecht

Im Steuerrecht wird der Begriff des Unternehmers erwartungsgemäß etwas legerer beschrieben. Nach dem § 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 UStG des deutschen Umsatzsteuergesetzes ist der Unternehmer schlicht als derjenige beschrieben, der eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in selbständiger Art und Weise ausübt. Jede nachhaltige Tätigkeit, so das Gesetz, die auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist, auch wenn dabei die Absicht einen Gewinn aus der Handlung zu ziehen fehlt, ist entweder beruflich oder aber gewerblich. Der Begriff der Selbständigkeit ist negativ beschrieben in § 2 Absatz.2 UStG.

Der Unternehmer im E-Commerce

Der Begriff des Unternehmers ist im E-commerce von großer Bedeutung. Es geht um Schadenersatzpflichten, die Pflicht zur Rücknahme, etc. Einen Bürger, der etwa 300 Artikel im Monat bei einer Verkaufsplattform einstellt, wird man, auch aufgrund der Tatsache, dass hier ein gewisser Mindestaufwand sichtbar wird, durchaus als Unternehmer bezeichnen können. Ist das Gericht auch dieser Ansicht, wird die Beweislastumkehr eintreten, das heißt, der Verkäufer hat nun nachzuweisen, dass das Gerät, die Sache bei dem sogenannten Gefahrenübergang, also der Übergabe der beweglichen Sache, noch in einwandfreiem Zustand war. Ganz generell muss zwar der Käufer erst einmal die Unternehmereigenschaft des Verkäufers beweisen, das jedoch wird bei einem solchen 'Powerseller' kein Problem sein.

Der Unternehmer im Verbraucherrecht – Informationspflichten und Widerrufsrecht

Im Rahmen des Verbraucherschutzrechts nimmt der Unternehmer eine zentrale Rolle ein. Nach § 13 BGB ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Im Gegenzug ist der Unternehmer – wie bereits nach § 14 Abs. 1 BGB definiert – derjenige, der in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Diese Unterscheidung ist Grundlage für eine Vielzahl gesetzlicher Schutzmechanismen zugunsten des Verbrauchers.

Insbesondere bei sogenannten Verbraucherverträgen gemäß § 310 Abs. 3 BGB und §§ 312 ff. BGB hat der Unternehmer eine Reihe gesetzlicher Informationspflichten zu erfüllen, etwa über den Preis, das Widerrufsrecht, die Lieferbedingungen, Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen. Diese Informationspflichten gelten nicht nur im Fernabsatz (z. B. über Onlineshops), sondern auch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen.

Besondere Bedeutung hat das Widerrufsrecht§ 355 BGB. Hier kann der Verbraucher den Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen, ohne dafür Gründe angeben zu müssen. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat. Fehlt eine ordnungsgemäße Belehrung, kann das Widerrufsrecht nach aktueller Rechtslage sogar bis zu zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss bestehen (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Auch im Bereich der Beweislast ergibt sich eine unternehmerbezogene Besonderheit: Bei Mängeln an einer Kaufsache, die sich innerhalb von zwölf Monaten nach Übergabe zeigen, wird im Verbrauchsgüterkauf vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag (§ 477 BGB). Diese sogenannte Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers gilt nur bei Verträgen mit einem Unternehmer – und ist damit direkt an dessen rechtliche Qualifikation geknüpft.

In der Praxis ist die korrekte Einstufung als Unternehmer von erheblicher Bedeutung für mögliche Gewährleistungsansprüche, Widerrufsrechte und Bußgeldrisiken (etwa nach dem Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz – VSchDG). Unternehmer, die wiederholt und organisiert am Markt auftreten – wie etwa Onlinehändler oder Dienstleister – sollten daher ihre Informationspflichten und AGB regelmäßig überprüfen lassen.


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